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Neuigkeiten von HOYER-Lifter:
Das Bundessozialgericht hat am 12. Juni 2008 entschieden, dass Deckenlifter als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung anzusehen sind. Damit ändert sich auch die bisher weit verbreitete Praxis der Kostenträger und Sozialgerichte, die an Wand oder Decke befestigte Liftersysteme als wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI einstufen. Zugleich entfällt künftig die mit dieser Einordnung verbundene Kostenbegrenzung auf 2.557 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Mit der Eigenschaft als Hilfsmittel müssen die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sämtliche Anschaffungskosten übernehmen.
In der mündlichen Begründung führt der 3. Senat aus, dass die bisherigen Kriterien zur Abgrenzung von § 40 Abs. 1 und 4 SGB XI neu gestaltet und konkretisiert werden müssen.
Deckenlifter seien von der konkreten Wohnsituation des Versicherten unabhängig und können trotz der Befestigung der Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden.
Offen sei lediglich, welchen Zweckbezug die Versorgung schwerpunktmäßig aufweise (Behinderungsausgleich oder Pflegeerleichterung), da sich daran die Zuständigkeit für die Kostenübernahme entscheide.
Aktenzeichen: B 3 P 6/07 R.
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