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in diesem Bereich unserer Webseite möchten wir Ihnen die häufigsten an uns gestellten
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| Thema: Deckenlifter sind Hilfsmittel |
| Frage: Deckenlifter sind als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenkasse bzw. der Pflegeversicherung anzusehen. |
| Antwort: Das Bundessozialgericht (BSG) stuft Deckenlifter als Hilfsmittel ein.
Rechtsanwalt Burkhard Goßens von der Berliner
Kanzlei Burkhard Goßens Rechtsanwälte informierte, dass das Bundessozialgericht am 12. Juni 2008 entschieden hat, dass Deckenlifter als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung anzusehen sind Az.: B 3 P 6/07 R. Damit ändere sich auch die bisher weit verbreitete Praxis der Kostenträger und Sozialgerichte, die derartige mittels Verschraubung an Wand oder Decke befestigte Liftersysteme als wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI eingestuft hätten.
Zugleich entfalle künftig die mit dieser Einordnung
verbundene Kostenbegrenzung auf 2.557 Euro
(§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Mit der Eigenschaft als Hilfsmittel müssten die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sämtliche Anschaffungskosten zu übernehmen, so RA Goßens.
Quelle: www.presseanzeiger.de |
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