Sehr geehrte Besucher,
in diesem Bereich unserer Webseite möchten wir Ihnen die häufigsten an uns gestellten
Fragen zu unserer Firma vorstellen, damit Sie unser Unternehmen besser kennenlernen.
Fragen stellen können Sie hier.
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| Thema: Hilfsmittel ohne HMV-Nummer |
| Frage: Können nur Hilfsmittel von der Kasse bewilligt werden, die im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind? |
| Antwort: Die Kassen können ein Hilfsmittel auch ohne HMV-Nr. bewilligen und wir raten allen unseren Kunden dazu, im Falle einer Ablehnung Widerspruch einzulegen.
Nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) 5 hat ein Patient Anspruch auf die Bewilligung eines Hilfsmittels wenn es erforderlich ist für den Ausgleich einer Behinderung und der therapeutische Nutzen nicht nur geringfügig (§ 34 Abs. 2 SGB 5) ist.
Nach Juristenmeinung hat die Rechtsverordnung nach §34 Absatz 2 SGB 5 schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht die Aufgabe festzulegen, alle denkbaren Hilfsmittel abschließend aufzuzählen („Positivliste“). Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung der Worte „im Einzelfall erforderlich sind“ in §33 Abs. 1 SGB 5 zum Ausdruck gebracht, daß die konkrete Situation des Versicherten in seinem Lebensumfeld zu berücksichtigen ist. Die Liste kann deswegen im gerichtlichen Verfahren nur als Auslegungshilfe herangezogen werden. Ist ein Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis nicht eingetragen, so hat dies nicht zur Folge, daß der Anspruch eines Versicherten automatisch ausgeschlossen ist. Die Hilfsmittelliste steht dem Anspruch eines Patienten nicht entgegen.
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